Grüner Antrag zur elektronischen Gesundheitskarte vom 24.03.2009
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Einführung der Elektronischen Gesundheitskarte gewährleisten
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12289
16. Wahlperiode
Antrag
der Abgeordneten Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe ... Renate Künast, Fritz Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung bei der Einführung der Elektronischen
Gesundheitskarte gewährleisten
Der Bundestag
wolle beschließen:
I.
Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die
Integration der Gesundheitsversorgung verlangt eine informationstechnische Grundlage.
Eine bessere Zusammenarbeit der Gesundheitseinrichtungen und -berufe ist ohne
einen schnellen und geschützten Informationsfluss nicht denkbar. Die
elektronische Gesundheitskarte und die mit ihr verbundene
Telematikinfrastruktur können hierfür wichtige Schrittmacherdienste leisten. Allerdings
müssen sie zugleich zu einer Stärkung
des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten
beitragen. Dafür müssen die Grundsätze des Datenschutzes strikt eingehalten
werden und die Implementation der elektronischen Gesundheitskarte konsequent
nutzerorientiert verlaufen.
II.
Der Deutsche Bundestag fordert deshalb die Bundesregierung auf,
beim weiteren Umsetzungsprozess folgende Grundsätze zu beachten. bzw. Maßnahmen
zu ergreifen:
1. Die Freiwilligkeit der medizinischen
Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte darf unter keinen Umständen
aufgegeben werden.
2. Das Freiwilligkeitsprinzip
muss auch für Ärztinnen und Ärzte und andere Anbieter von Gesundheitsleistungen
gelten. Diese müssen selbst entscheiden können, ob sie am Online-Betrieb der
elektronischen Gesundheitskarte teilnehmen oder nicht.
3. Die kommerzielle Verwertung aller gespeicherten
Patientendaten muss auch künftig wirksam ausgeschlossen sein. Der Zugriff von
Krankenkassen muss auch künftig auf die Fälle des EU-Berechtigungsnachweises
und Leistungsdaten beschränkt bleiben.
4. Die Patientinnen und
Patienten müssen die notwendige Unterstützung erhalten, um die mit der
Gesundheitskarte verbundenen Wahlentscheidungen informiert treffen zu können.
5. Die Vermittlung von
Medienkompetenz ist zu einem Bestandteil der Ausbildung von Ärztinnen und
Ärzten zu machen.
6. Auch bei Patientinnen und
Patienten, die aus körperlichen oder seelischen Gründen mit der Handhabung der
Gesundheitskarte überfordert sind, muss eine Autorisierung des Datenzugriffs
erfolgen.
7. Bei der Einführung der
elektronischen Gesundheitskarte ist unangemessener Zeitdruck zu vermeiden. In
jeder weiteren Entwicklungsstufe bedarf es eines Evaluierungsprozesses, bevor
die nächste Stufe angegangen wird.
Berlin, den 24. März 2009
Birgitt Bender
…..
Renate Künast
Fritz Kuhn und Fraktion
Begründung
Die Regelungen zur
elektronischen Gesundheitskarte in § 291a SGB V werden von Datenschützern als nahezu
vorbildlich bezeichnet. In vielerlei Hinsicht seien mit der Gesundheitskarte
die Ansprüche des Datenschutzes besser zu gewährleisten als mit den
papiergebundenen Patientenakten. So sei mit der Anwendung von Verschlüsselungstechnologien,
der erforderlichen doppelten Autorisierung durch Patientin bzw. Patient sowie Ärztin
bzw. Arzt sowie dem vorgesehenen Protokollierungsverfahren ein echter Zugewinn
an Datensicherheit verbunden. Dazu komme, dass die elektronische Gesundheitskarte
mit ihren hohen Schutzvorschriften einen Damm gegen die drohende
Kommerzialisierung von elektronischen Patientenakten bilden könne. Diese seien
durch ihre Anbindung an das Internet nicht sicher und würden – anders als die
elektronische Gesundheitskarte – keine Gewähr dafür bieten, dass die
Patientendaten nicht kommerziell weiterverwendet werden.
Trotz dieser wichtigen
Argumente für die elektronische Gesundheitskarte gibt es sowohl in weiten
Teilen der Ärzteschaft als auch unter Bürgerrechtlern große Befürchtungen..
Dabei geht es oft weniger um konkrete rechtliche oder technische Defizite als
um die Sorge, dass Politik und Krankenkassen mit ihr das Kontrollpotenzial der
Informationstechnik weiter ausschöpfen wollen. Diese Skepsis gegenüber der
elektronischen Gesundheitskarte ist ernst zu nehmen,, schon deshalb, weil sie auf die Zustimmung ihrer (potenziellen)
Anwenderinnen und Anwender angewiesen ist. Denn die Anwendung der
Gesundheitskarte über die administrativen Daten und das elektronische Rezept
hinaus darf immer nur mit Zustimmung der Patientinnen und Patienten
erfolgen.
Diese notwendige Akzeptanz
wird nur zu erreichen sein, wenn die Bundesregierung im weiteren Prozess der
Einführung der elektronischen Gesundheitskarte glaubhaft machen kann, dass
erstens die gesetzlichen Garantien für den Datenschutz von ihr strikt beachtet
werden und zweitens die Patientinnen und Patienten bei der Wahrnehmung ihres
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch konkret unterstützt und
gefördert werden.
Zu 1.:
Die Freiwilligkeit der
medizinischen Anwendungen ist das zentrale Instrument, um die informationelle
und medizinische Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten zu
gewährleisten. Sie darf weder direkt noch indirekt in Frage gestellt werden.
Zu 2.:
Ärztinnen und Ärzte und auch
andere Anbieter von Gesundheitsleistungen dürfen nicht dazu gezwungen werden,
am Online-Betrieb der elektronischen Gesundheitskarte teilzunehmen. Das wäre
für die Akzeptanz der Karte verheerend. Sollte sie sich in der täglichen Praxis
bewähren und von den Patientinnen und Patienten als Gewinn betrachtet, wird die
Skepsis gegenüber ihrer Anwendung auch auf Leistungserbringerseite ohnehin
schnell nachlassen.
Zu
3.:
Bislang lassen die geltenden Reglungen des SGB V keinen Zugriff kommerzieller
Dritter auf die gespeicherten Patientendaten zu. Den Krankenkassen ist der
Zugriff auf Daten nach § 291a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1-5 SGB V verwehrt.
Es muss auch künftig ausgeschlossen werden, dass etwa im Zuge der
Implementierung weiterer Anwendungen Dritte wie Krankenkassen oder kommerzielle
Anbieter diese Daten verarbeiten oder nutzen.
Zu
4.:
Beispielsweise
ältere Menschen oder Menschen mit Migrationshintergrund brauchen Unterstützung
und Beratung im Umgang mit der neuen Technologie um ihrer Wahlrechte wahrnehmen
zu können. Die bisher vorgesehene Information der Krankenkassen reicht nicht
aus. Daher sollen zusätzliche unabhängige Unterstützungsangebote entwickelt werden
und die dabei die Patientenverbänden und Selbsthilfeorganisationen eingebunden
werden. Die für die Patientenunterstützung notwendigen Aufwendungen sind bei
der Kostenkalkulation der elektronischen Gesundheitskarte zu berücksichtigen.
Zu 5.:
Künftig werden Ärztinnen und
Ärzte nicht nur selbst mit Informationstechnologien umgehen, sondern auch
Patientinnen und Patienten mit geringer Medienkompetenz unterstützen müssen.
Diese neuen und veränderten Anforderungen müssen sich in ihrer Ausbildung
widerspiegeln.
Zu 6.:
Bei den Feldtests der
elektronischen Gesundheitskarte hat sich gezeigt, dass sich insbesondere viele
ältere Patientinnen und Patienten ihre sechsstellige PIN nicht merken konnten. Doch
auch für diese Patientinnen und Patienten muss der Grundsatz der
Vertraulichkeit ihrer medizinischen Daten gelten. Deshalb ist ein Verfahren zu
entwickeln, das diesem Anspruch gerecht sind. In der Diskussion ist derzeit
unter anderem, dass in diesen Fällen Ärztinnen oder Ärzte des Vertrauens die
Geheimzahl aufbewahren. In jedem Fall muss dieses praktische Problem vor der
Online-Schaltung der Gesundheitskarte gelöst werden.
Zu 7.:
Als Projekt
„einwilligungsbasierter Datenverarbeitung“ ist die elektronische Gesundheitskarte
auf die Zustimmung von Patienten und Ärzten angewiesen. Diese ist weitaus
wichtiger als das Einhalten politisch gesetzter Zeitpläne. Dabei gilt diese
Prioritätensetzung nicht nur für die Einführungsphase. Die elektronische Gesundheitskarte
wird sich zunächst von der bisherigen Krankenversichertenkarte nur durch ein
Lichtbild des Versicherten und die Funktion des elektronischen Rezepts
unterscheiden. Die weiteren Anwendungen bis hin zur elektronischen
Patientenakte sollen erst in einem mehrere Jahre dauernden Prozess jeweils mit
Zustimmung des Patienten dazu kommen. Auf jeder dieser Entwicklungsstufen muss
eine Evaluierung unter Einbeziehung möglichst sämtlicher Betroffener erfolgen. Gegebenenfalls
notwendige Korrekturen sind vorzunehmen, bevor die nächste Entwicklungsstufe
betreten wird. Dabei ist auch darauf zu achten, dass die notwendigen
Beratungsangebote für die Anwender der Karte mit der Weiterentwicklung ihrer
technischen Möglichkeiten Schritt halten.

