Das Alterseinkünftegesetz - Steuerliche Behandlung der Altersvorsorge neu geregelt
Nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte ist der sozial gerechte
Weg.
Mit dem Alterseinkünftegesetz setzen wir ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom März 2002 zur steuerlichen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen
um. Schrittweise (bis zum Jahr 2040) werden die Altersvorsorgeaufwendungen der
BürgerInnen schrittweise von der Steuer befreit. Bis zum Jahr 2010 steigt
die jährliche Entlastung der BürgerInnen auf fast sechs Milliarden
Euro. Erst die zufließende Rente wird allmählich und schonend höher
besteuert.
Das Alterseinkünftegesetz ist ein Steuersenkungsprogramm!
Ab 2005 werden 60 % der Altersvorsorgebeiträge von ArbeitnehmerInnen, Arbeitgebern
und Selbständigen von der Steuer freigestellt. Dies führt zu einer
Steuerentlastung von fast zwei Mrd. Euro im ersten Jahr. Dieser Prozentsatz
steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, so dass im Jahr 2025 die Beiträge
vollständig abgesetzt werden können. Der absetzbare Höchstbetrag
beträgt für jedeN BürgerIn 20.000 Euro. Eine sofortige Steuerfreistellung
ist nicht möglich, da dies schlagartig zu jährlichen Steuerausfällen
von etwa 20 Milliarden Euro führen würde. Das können die öffentlichen
Haushalte nicht verkraften.
BezieherInnen von kleinen Einkommen können heute schon mehr als 60 % ihrer
gesamten Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen. Damit diese
nicht schlechter gestellt werden, haben wir Bündnisgrüne dafür
gesorgt, dass bis 2010 der derzeit gültige Sonderausgabenabzug unverändert
beibehalten und dann sozial verträglich bis 2019 abgeschmolzen wird.
Renten werden sozial schonend in die nachgelagerte Besteuerung einbezogen.
Bis Ende 2004 waren Renten mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig (z.B. bei
Rentenbezug ab 65 Jahren 27 % der Rente steuerpflichtig). Ab 2005 werden die
Renten der Bestands- und NeurentnerInnen zu 50 Prozent in die Besteuerung einbezogen.
Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für jeden neu in die
Rente gehenden Jahrgang jährlich um zwei Prozentpunkte, danach bis 2040
um jährlich einen Prozentpunkt. Der individuell steuerfrei bleibende Anteil
an der Rente wird als persönlicher Freibetrag auf Dauer festgeschrieben.
Dies bedeutet, dass die jetzigen RentnerInnen auch 2040 nur 50 Prozent ihrer
Rente versteuern müssen.
Ab dem Jahr 2040 werden Renten und Beamtenpensionen, wie vom Bundesverfassungsgericht
gefordert, steuerlich völlig gleich behandelt.
Doppelbesteuerung von Beiträgen und Rentenzufluss ist weitgehend ausgeschlossen.
Der Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung von 50 % der Rente entspricht
genau dem bisher steuerfreien Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungsbeitrag.
Selbstständige, die keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil hatten, konnten
dafür einen deutlich höheren Betrag ihrer Rentenbeiträge steuerlich
geltend machen. Außerdem wird die volle Besteuerung erst für diejenigen
RentnerInnen gelten, die ab 2040 in Rente gehen, während die Beiträge
zur Rentenversicherung schon 2025 für alle Steuerpflichtigen komplett steuerfrei
sind.
Im Jahr 2005 werden etwa 3,3 Millionen Rentnerhaushalte, also nur jeder vierte
Rentnerhaushalt tatsächlich Steuern zahlen. Das sind vor allem Haushalte
mit sehr hohen Rentenbezügen oder aber mit erheblichen anderen Einkünften,
wie z.B. Miet- oder Zinseinkünften.

