Das Alterseinkünftegesetz - Steuerliche Behandlung der Altersvorsorge neu geregelt

Nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte ist der sozial gerechte Weg.
Mit dem Alterseinkünftegesetz setzen wir ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2002 zur steuerlichen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen um. Schrittweise (bis zum Jahr 2040) werden die Altersvorsorgeaufwendungen der BürgerInnen schrittweise von der Steuer befreit. Bis zum Jahr 2010 steigt die jährliche Entlastung der BürgerInnen auf fast sechs Milliarden Euro. Erst die zufließende Rente wird allmählich und schonend höher besteuert.

Das Alterseinkünftegesetz ist ein Steuersenkungsprogramm!
Ab 2005 werden 60 % der Altersvorsorgebeiträge von ArbeitnehmerInnen, Arbeitgebern und Selbständigen von der Steuer freigestellt. Dies führt zu einer Steuerentlastung von fast zwei Mrd. Euro im ersten Jahr. Dieser Prozentsatz steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, so dass im Jahr 2025 die Beiträge vollständig abgesetzt werden können. Der absetzbare Höchstbetrag beträgt für jedeN BürgerIn 20.000 Euro. Eine sofortige Steuerfreistellung ist nicht möglich, da dies schlagartig zu jährlichen Steuerausfällen von etwa 20 Milliarden Euro führen würde. Das können die öffentlichen Haushalte nicht verkraften.
BezieherInnen von kleinen Einkommen können heute schon mehr als 60 % ihrer gesamten Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen. Damit diese nicht schlechter gestellt werden, haben wir Bündnisgrüne dafür gesorgt, dass bis 2010 der derzeit gültige Sonderausgabenabzug unverändert beibehalten und dann sozial verträglich bis 2019 abgeschmolzen wird.

Renten werden sozial schonend in die nachgelagerte Besteuerung einbezogen.
Bis Ende 2004 waren Renten mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig (z.B. bei Rentenbezug ab 65 Jahren 27 % der Rente steuerpflichtig). Ab 2005 werden die Renten der Bestands- und NeurentnerInnen zu 50 Prozent in die Besteuerung einbezogen. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für jeden neu in die Rente gehenden Jahrgang jährlich um zwei Prozentpunkte, danach bis 2040 um jährlich einen Prozentpunkt. Der individuell steuerfrei bleibende Anteil an der Rente wird als persönlicher Freibetrag auf Dauer festgeschrieben. Dies bedeutet, dass die jetzigen RentnerInnen auch 2040 nur 50 Prozent ihrer Rente versteuern müssen.
Ab dem Jahr 2040 werden Renten und Beamtenpensionen, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, steuerlich völlig gleich behandelt.

Doppelbesteuerung von Beiträgen und Rentenzufluss ist weitgehend ausgeschlossen.
Der Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung von 50 % der Rente entspricht genau dem bisher steuerfreien Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungsbeitrag. Selbstständige, die keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil hatten, konnten dafür einen deutlich höheren Betrag ihrer Rentenbeiträge steuerlich geltend machen. Außerdem wird die volle Besteuerung erst für diejenigen RentnerInnen gelten, die ab 2040 in Rente gehen, während die Beiträge zur Rentenversicherung schon 2025 für alle Steuerpflichtigen komplett steuerfrei sind.
Im Jahr 2005 werden etwa 3,3 Millionen Rentnerhaushalte, also nur jeder vierte Rentnerhaushalt tatsächlich Steuern zahlen. Das sind vor allem Haushalte mit sehr hohen Rentenbezügen oder aber mit erheblichen anderen Einkünften, wie z.B. Miet- oder Zinseinkünften.