Der von der Koalition geplante steuerfinanzierte Sozialausgleich ist illusorisch

Die Koalition und ihre Luftschlösser

Schwarz-Gelb strebt – zumindest laut Koalitionsvertrag – für die gesetzliche Krankenversicherung einkommensunabhängige Arbeitnehmerbeiträge an, die sozial ausgeglichen werden. Der Sozialausgleich sei besser im Steuer- und Transfersystem aufgehoben, da dort jeder mit all seinen Einkünften und nach seiner Leistungsfähigkeit besteuert würde.
Zu Beginn seiner Amtszeit wiederholte Minister Rösler gebetsmühlenartig die Sätze aus dem Koalitionsvertrag. Als erste Berechnungen der für den Sozialausgleich notwendigen Summen - jährlich 22 Mrd. € (IGES) bzw. 35 Mrd. € (Institut für Gesundheitsökonomie der Universität Köln) – vorlagen, folgte der erste Rückzieher. Seitdem heißt die Devise: „schrittweise Einführung“. Aber auch wer schrittweise vorgehen will, sollte das Ziel und dessen Kosten kennen. Denn statt den für derartige Summen notwendigen massiven Steuererhöhungen ins Auge zu blicken, verspricht die FDP die Senkung der Einkommenssteuer. Der FDP scheinen Durchblick und Taschenrechner zu fehlen. Daher haben wir Grünen das Finanzministerium rechnen lassen. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage spricht eine deutliche Sprache. Bei einer nüchternen Betrachtung der Zahlen fallen die Luftschlösser der FDP in sich zusammen. Doch FDP und Gesundheitsminister verharren weiterhin in ihren nicht finanzierbaren Oppositionsträumereien.

Einkommensteuerspitzensätze bis zu 100% notwendig

Die Antwort der Bundesregierung zeigt, dass zur Finanzierung eines Sozialausgleichs durch Steuern in dem „starke Schultern mehr leisten als schwache“ ausschließlich die Einkommenssteuer in Frage kommt. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer wirkt genau gegenteilig.
Damit bei einer notwendigen Steuererhöhung starke Schultern mehr als schwache tragen, müsste die Einkommenssteuer bei hohen Einkommen angehoben werden. Bei der linearen Verlängerung des bestehen Steuertarifes sind dafür Spitzensteuersätze von 73 % bzw. 100 % notwendig. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Ankündigungen der Koalition, diese Einkommensteuer, gerade auch für höhere Einkommen, deutlich senken zu wollen.
Selbst wenn der politische Wille für Einkommenssteuererhöhungen existieren würde, hieße die nächste kaum überwindbare Hürde: Änderung der Verfassung. Denn jeder Euro mehr Einkommensteuer bedeutet für den Bund nur Einnahmen von 42,5 Cent.

Unsoziale Wirkungen bei einer einheitlichen Anhebung der Einkommenssteuer

Isoliert betrachtet wird eine progressive Einkommensteuer dem Versprechen „starke Schultern sollen mehr tragen als schwache“ gerecht. Bei der Einführung einer Kopfpauschale und eines steuerfinanzierten Sozialausgleichs kommt es jedoch ausschließlich auf die Wirkung der hierfür notwendigen Änderung des Steuertarifs an. Gerecht, im Sinne des oben zitierten Versprechens, ist ein Sozialausgleich im Steuersystem daher nur, wenn die Einkommensteuer für hohe Einkommen deutlich angehoben wird.
Die Finanzierung des Sozialausgleiches durch eine gleichmäßige Erhöhung des Einkommensteuertarifes um 3-5 % hieße, dass schwache Schultern mehr zu tragen hätten als starke - dies wäre ungerecht und unsozial. Mindestens ein Drittel der Steuerpflichtigen (zu versteuerndes Einkommen unter 16.000 € bzw. als Ehepaar 32.000 €) wäre auf einen Sozialausgleich angewiesen. Sie müssten diesen jedoch mit 3-5 % ihres Einkommens mitfinanzieren. Damit würde es gerade für sie deutlich teurer: Statt ihres jetzigen Krankenversicherungsanteils von 7,9 % müssten sie (inklusive der zusätzlichen Steuerzahlungen) eine Gesamtbelastung von etwa 10,9 % bis 12,9 % tragen. Deutlich weniger müssten Personen mit einem Monatseinkommen von 5.000 € zahlen: Eine Prämie von monatlich etwa 140 € entspricht 2,8 % des Einkommens. Die Gesamtbelastung (inklusive der zusätzlichen Steuerzahlungen) beträgt nur 5,8 % bis 7,8 % und nimmt mit steigendem Einkommen weiter ab.

Hintergrundinformationen

Notwendige Steuererhöhungen für den Sozialausgleich

Um ein für den Sozialausgleich benötigtes Volumen von 22 Mrd. Euro (Berechnungen IGES Institut GmbH) zu erzielen, müsste

·      der gesamte Einkommenssteuertarif um etwa 3 % erhöht werden oder
·      die zweite Progressionszone der Einkommensteuer linear bis zu einem Steuersatz von 73 % (ab zu versteuernden Einkommen von 120.644 Euro) verlängert werden oder
·      der von der FDP vorgeschlagene Einkommensteuerstufentarif (10%, 25 %, 35%) müsste auf 22,5 %, 37,5 % und 47,5 % angehoben werden oder
·      die Mehrwertsteuer müsste um 2,5 % erhöht oder der ermäßigte Mehrwertsteuersatz abgeschafft werden.

Um ein für den Sozialausgleich benötigtes Volumen von 35 Mrd. Euro (Berechnungen Institut für Gesundheitsökonomie der Universität Köln) zu erzielen müsste

·      der gesamte Einkommenssteuertarif um etwa 5 % erhöht werden oder
·      die zweite Progressionszone linear bis zu einem Steuersatz von 100 % (ab einem zu versteuernden Einkommen von 179.664 Euro) verlängert werden, ohne den Betrag von 35 Mrd. Euro zu erreichen oder
·      der von der FDP vorgeschlagene Stufentarif (10%, 25 %, 35%) müsste auf 24 %, 39 % und 49 % angehoben werden oder
·      die Mehrwertsteuer müsste um 4 % erhöht bzw. bei der Abschaffung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes um 1,5 % angehoben werden.

Aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums vom 28. November 2009 geht hervor, dass ein steilerer Anstieg des jeweiligen Grenzsteuersatzes in der bestehenden oberen Progressionszone (von 13.140 € bis 52.551 €) kaum ausreicht, um die notwendigen Mittel zu erzielen. Aktuell betragen die Steuersätze dort 24-42 %. Bei Steuersätzen von 24-45 % lassen sich etwa 6 Mrd. Euro generieren. Bei Sätzen von 24-50 % sind Steuermehreinnahmen von etwa 17 Mrd. Euro möglich. Summen die nicht ausreichen, den notwendigen Finanzierungsbedarf des Sozialausgleichs zu decken. Hinzu kommt, dass dieser Ansatz für die FDP in die Kategorie unrealistisch fallen dürfte.

Die Umverteilungswirkung der Einkommensteuer

Das Ministerium stellt dar, dass die oberen 5 % der Steuerpflichtigen (zu versteuernde Einkommen ab 92.750 €) 41,8 %, die oberen 25 % (zu versteuernde Einkommen ab 44.850 €) 76,1 % der Einkommensteuer zahlen. Das hört sich gewaltig an, wird aber stark relativiert durch den Blick auf die Einkommensverteilung vor und nach der Zahlung der Einkommensteuer sowie die gegenläufige Wirkung anderer Steuern insb. der Mehrwertsteuer.
Die Einkommensverteilung vor und nach der Zahlung der Einkommensteuer sieht wie folgt aus: Die einkommensreichsten 5 % (zu versteuernde Einkommen ab 92.750 €) verfügen vor Steuern über 27 % der Einkommen. Ihnen verbleiben nach Abzug der Einkommensteuer immer noch 21,7 % der Einkommen. Die oberen 25 % (zu versteuernde Einkommen ab 44.850 €) verfügen vor Steuern über 61,3 % der Einkommen. Ihnen verbleiben nach Abzug der Einkommensteuer immer noch 53,4 % der Einkommen.
Das Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) hat im Auftrag des Bundesfinanzministeriums 2002 eine Studie zur Gesamtwirkung einiger Steuern veröffentlicht. Die zentrale Schlussfolgerungen lautet: Ein Drittel der progressiven Wirkung (die Steuerbelastung nimmt mit zunehmendem Einkommen prozentual zu) der Einkommenssteuer wird durch die regressive Wirkung (die Steuerbelastung nimmt mit zunehmendem Einkommen prozentual ab) der Mehrwertsteuer ausgeglichen. Dieser Anteil müsste heute höher liegen, da damals ein höherer Einkommenssteuertarif und ein niedrigerer allgemeiner Mehrwertsteuersatz galten.

Berechnung Gesamtbelastung

Eine Kopfpauschale müsste (Annahme: heutiger Finanzbedarf und Arbeitgeberbeitrag festgeschrieben) zu Beginn etwa 140 € betragen. Unter der Annahme, dass die Belastungsobergrenze, ab der ein Anspruch auf staatliche Zuschüsse besteht, bei 7,9% des versicherungspflichtigen Einkommens (heutiger ArbeitnehmerInnenanteil) liegt, würden alle Versicherten mit einem monatlichen Einkommen bis zu ungefähr 1.800 € (jährlich 21.600 €) einen Zuschuss erhalten. Das versicherungspflichtige Einkommen ist nicht gleich zu setzen mit dem zu versteuernden Einkommen (das in der Regel niedriger ist). Vereinfacht wurde angenommen, dass Personen mit einem jährlichen versicherungspflichtigen Einkommen von 21.600 € in die Kategorie zu versteuerndes Einkommen bis 16.000 € fallen. Bei Eheleuten wird die Zahlung zweier Beiträge angenommen. Somit ist bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 32.000 € der Anspruch auf einen Sozialausgleich anzunehmen.
Überschlägig kann somit davon ausgegangen werden, dass mehr als 11 Millionen der insgesamt etwa 26,6 Millionen Steuerpflichtigen, bei einer Erhöhung des gesamten Steuertarifs ihren eigenen Sozialausgleich mitfinanzieren. Sie und Personen mit Einkommen knapp über dieser Grenze werden somit am stärksten belastet.