Mein Kommentar zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 17/94
Mindestquote Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen
Ich hatte von der Bundesregierung erwartet, dass sie sich als Sachwalterin für die Umsetzung der vom Bundestag verabschiedeten – detaillierten – Regelung zur Einführung einer 20 %-Mindestquote für PsychotherapeutInnen, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, stark macht. Dies ist nicht geschehen.
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedeten Übergangsregelungen entsprechen aus meiner Sicht nicht dem Wortlaut des § 101 Absatz 4 SGB V. Hätte der Gesetzgeber eine spezielle Steuerung des Übergangs gewollt, dann hätte er den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Erarbeitung einer solchen aufgefordert.
Die Bundesregierung glaubt den Vorwurf die Übergangslösung (Zwischenschaltung einer 10 %-Mindestquote für Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen) führe dazu, dass erst eine Verbesserung in den bereits eher gut versorgten Städten erfolgt, widerlegen zu können. Sie ignoriert dabei jedoch die unterschiedliche Situation in den westlichen und östlichen Bundesländern: In den Westlichen ist augenfällig, dass gerade in Städten die 10 %-Quote nicht erfüllt wird, obwohl dort - bezogen auf die Bevölkerung - deutlich mehr PsychotherapeutInnenn praktizieren als in ländlichen Gebieten.
Da die hälftige Anrechnung von PsychotherapeutInnen mit Doppelzulassung keine Übergangs- sondern eine Dauerregelung ist, fallen die fehlenden Antworten der Bundesregierung besonders ins Gewicht:
Die Bundesregierung hat darauf verzichtet zur Beantwortung der Frage drei auf die Hilfe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zurückzugreifen. Dies ist unverständlich, da dies bei anderen Fragen geschehen ist und der Kassenärztlichen Vereinigung die Daten zur Beantwortung vorliegen müssen. Die Nichtbeantwortung lässt den Verdacht aufkommen, dass PsychotherapeutInnen mit Doppelzulassung nur in sehr geringem Umfang Kinder und Jugendliche versorgen. Diese Vermutung wird gestützt von Antwort vier der Bundesregierung, in der es heißt, dass man Doppelzulassungen „nicht vollkommen unberücksichtigt“ lassen könne. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgenommene hälftige Anrechnung der PsychotherapeutInnen mit Doppelzulassungen dürfte die Versorgungsrealität deutlich überschätzen.
In der Antwort auf Frage vier verweist das BMG auf eine Auflage, nach der der G-BA nach einem Jahr berichten soll, durch welche Maßnahmen und mit welchem Ergebnis sichergestellt werden könne, dass PsychotherapeutInnen mit Doppelzulassung die Hälfte ihrer Zeit zur Therapie mit Kindern und Jugendlichen einsetzen. Diese Auflage läuft ins Leere, da laut der (in der Frage angesprochenen) Rechtssprechung des Bundessozialgerichts die Kassenärztlichen Vereinigungen keine rechtliche Handhabe haben, FachärztInnen oder PsychotherapeutInnen mit zwei Fachgebieten zur jeweils hälftigen Übernahme der Versorgungsaufträge zu verpflichten.
Da die Erteilung von Doppelzulassungen für PsychotherapeutInnen in den Kassenärztlichen Vereinigungen sehr unterschiedlich gehandhabt wurde (zwischen 0 % und 54,9 %) ist die zukünftige psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen in einem weiteren Punkt abhängig von regionalen Zufälligkeiten.

