Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern

Im November 2007 hat die grüne Bundestagsfraktion einen Antrag mit Titel „Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern“ eingebracht.

Darin wird u.a. festgestellt:

·      Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass Cannabis bei schweren Erkrankungen wie HIV, Multipler Sklerose, chronischen Schmerzen, Epilepsie und Krebs Linderung bewirken kann.

·      In 13 Staaten der USA, in Kanada und den Niederlanden wird die medizinische Verwendung von Cannabis ermöglicht. In anderen Ländern, wie Spanien und Belgien wird die medizinische Verwendung von Cannabis toleriert, indem PatientInnen keine Strafverfolgung fürchten müssen.

·      Seit 1998 kann PatientInnen Dronabinol (Delta-9-THC), ein Cannabiswirkstoff, mit einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Da Dronabinol allerdings in Deutschland im Gegensatz beispielsweise zu den USA keine arzneimittelrechtliche Zulassung besitzt, werden die erheblichen Behandlungskosten - etwa 300 bis 600 € pro Monat - in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen.

·      Im Januar 2000 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass PatientInnen einen Antrag auf  Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellen können. Dennoch wurden in der Folgezeit alle entsprechenden Anträge vom BfArM abgelehnt.

·      Im Mai 2005 rügte das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil diese Praxis.

·      Am 9. August 2007 hat das BfArM erstmals einen Antrag einer an Multipler Sklerose erkrankten Patientin zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG genehmigt und in der Folgezeit vereinzelt weitere Genehmigungen erteilt. Die vom BfArM erteilte Erlaubnis ist allerdings eng begrenzt. Diese Genehmigung ist ein erster Schritt, um PatientInnen die Behandlung mit Cannabis zu ermöglichen.

·      Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte mit Cannabis vergleichbare Wirkung des Ersatzpräparates ist nach ersten Erfahrungsberichten von Betroffenen allerdings zweifelhaft. Zudem wird durch ein kompliziertes Genehmigungsverfahren eine ihrem Wesensgehalt nach ärztlich-medizinische Entscheidung zur Ermessensentscheidung einer Behörde.

·      Wegen der erheblichen Kosten für eine Behandlung mit Dronabinol, und wegen der in der Vergangenheit üblichen Praxis des BfArM, verschaffen sich viele bedürftige PatientInnen Cannabis auf andere Weise und geraten so unweigerlich mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt.

·      Die Folge sind häufig Strafverfahren, die nur unter der Auflage eingestellt werden, zukünftig keinen Cannabis mehr zu konsumieren. Dies steht im Widerspruch dazu, dass viele PatientInnen auf eine regelmäßige Einnahme von Cannabis angewiesen sind.

Als Lösung wird gefordert:

·      Vorschriften in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufzunehmen, die PatientInnen sowie ÄrztInnen eine Therapie auf legalem Wege ermöglichen. Rechtsicherheit soll durch Aufnahme eines § 31 b in das BtMG geschaffen werden, der vorsieht, dass bei Vorlage einer ärztlichen Empfehlung im Regelfall die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt. Um die Staatsanwaltschaften von der Ermittlung komplexer medizinischer Tatsachenfragen zu entlasten, ist die Einstellung des Verfahrens an das Vorhandensein einer ärztlichen Empfehlung zur Verwendung von Cannabis gebunden.

·      Um zusätzlich für bestimmte Indikationen die Möglichkeit der Behandlung mit einem wirksamen, definierten und standardisierten Cannabismedikament auf Basis eines dronabinolhaltigen Extrakts zu schaffen, ist es erforderlich, dass die Pharmaindustrie entsprechende Fertigarzneimittel zur Zulassungsreife führt. Durch die Umstufung eines solchen Cannabisextraktes in den Anhang III des BtMG könnte dann die Verschreibungsfähigkeit ermöglicht werden.