Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern
Im November 2007 hat die grüne Bundestagsfraktion
einen Antrag mit Titel „Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern“
eingebracht.
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Wissenschaftliche
Untersuchungen belegen, dass Cannabis bei schweren Erkrankungen wie HIV,
Multipler Sklerose, chronischen Schmerzen, Epilepsie und Krebs Linderung
bewirken kann.
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In 13 Staaten
der USA, in Kanada und den Niederlanden wird die medizinische Verwendung von
Cannabis ermöglicht. In anderen Ländern, wie Spanien und Belgien wird die
medizinische Verwendung von Cannabis toleriert, indem PatientInnen keine
Strafverfolgung fürchten müssen.
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Seit 1998 kann
PatientInnen Dronabinol (Delta-9-THC), ein Cannabiswirkstoff, mit einem
Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Da Dronabinol allerdings in
Deutschland im Gegensatz beispielsweise zu den USA keine arzneimittelrechtliche
Zulassung besitzt, werden die erheblichen Behandlungskosten - etwa 300 bis 600 €
pro Monat - in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen.
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Im Januar 2000
hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass PatientInnen einen Antrag
auf Ausnahmegenehmigung zur
medizinischen Verwendung von Cannabis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) stellen können. Dennoch wurden in der Folgezeit alle
entsprechenden Anträge vom BfArM abgelehnt.
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Im Mai 2005
rügte das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil diese Praxis.
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Am 9. August
2007 hat das BfArM erstmals einen Antrag einer an Multipler Sklerose erkrankten
Patientin zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG
genehmigt und in der Folgezeit vereinzelt weitere Genehmigungen erteilt. Die
vom BfArM erteilte Erlaubnis ist allerdings eng begrenzt. Diese Genehmigung ist
ein erster Schritt, um PatientInnen die Behandlung mit Cannabis zu ermöglichen.
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Die vom
Bundesverwaltungsgericht geforderte mit Cannabis vergleichbare Wirkung des
Ersatzpräparates ist nach ersten Erfahrungsberichten von Betroffenen allerdings
zweifelhaft. Zudem wird durch ein kompliziertes Genehmigungsverfahren eine
ihrem Wesensgehalt nach ärztlich-medizinische Entscheidung zur
Ermessensentscheidung einer Behörde.
· Wegen der erheblichen Kosten für eine Behandlung mit
Dronabinol, und wegen der in der Vergangenheit üblichen Praxis des BfArM, verschaffen
sich viele bedürftige PatientInnen Cannabis auf andere Weise und geraten so
unweigerlich mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt.
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Die Folge sind
häufig Strafverfahren, die nur unter der Auflage eingestellt werden, zukünftig
keinen Cannabis mehr zu konsumieren. Dies steht im Widerspruch dazu, dass viele
PatientInnen auf eine regelmäßige Einnahme von Cannabis angewiesen sind.
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Vorschriften in
das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufzunehmen, die PatientInnen sowie ÄrztInnen
eine Therapie auf legalem Wege ermöglichen. Rechtsicherheit soll durch Aufnahme
eines § 31 b in das BtMG geschaffen werden, der vorsieht, dass bei Vorlage
einer ärztlichen Empfehlung im Regelfall die Einstellung des Strafverfahrens
erfolgt. Um die Staatsanwaltschaften von der Ermittlung komplexer medizinischer
Tatsachenfragen zu entlasten, ist die Einstellung des Verfahrens an das
Vorhandensein einer ärztlichen Empfehlung zur Verwendung von Cannabis gebunden.
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Um zusätzlich
für bestimmte Indikationen die Möglichkeit der Behandlung mit einem wirksamen,
definierten und standardisierten Cannabismedikament auf Basis eines
dronabinolhaltigen Extrakts zu schaffen, ist es erforderlich, dass die Pharmaindustrie
entsprechende Fertigarzneimittel zur Zulassungsreife führt. Durch die Umstufung
eines solchen Cannabisextraktes in den Anhang III des BtMG könnte dann die
Verschreibungsfähigkeit ermöglicht werden.

