Vorwurf des genetischen Exeptionalismus unhaltbar

Die Sachverständigen haben mehrheitlich dargelegt, dass sich genetische Diagnostik von anderen vorhersagenden (prädiktiven) medizinischen Untersuchungen unterscheide, insbesondere durch die Unveränderbarkeit der Gene und durch die Möglichkeit, Aussagen über Dritte/Angehörige zu erlangen und haben somit den Vorwurf des genetischen Exeptionalismus widerlegt.

Hervorgehoben wurde auch, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für den umfassenden Umgang mit allen prädiktiven medizinischen Untersuchungen hat. Diese Kompetenz liegt bei den Bundesländern. Daher komme die Forderung nach einer derart umfassenden Lösung einer Verhinderungsstrategie gleich. Auch das Grundgesetz - Ergänzung der Gesetzgebungskometenz des Bundes für genetische Untersuchungen im Jahr 1994 – sieht einen Bedarf an speziellen Regelungen in diesem Bereich.

Schutzstandards im Bereich Forschung unerlässlich

Überfällig seien Regelungen, die den Schutz von ProbandInnen sowie PatientInnen in der genetischen Forschung gewährleisten. Die bestehenden Regelungen z.B. im Datenschutz reichen hier nicht aus und müssten durch Spezialregelungen ergänzt werden. Aus Sicht der Datenschutzvertreter sollten die Regelungen z.T. verstärkt und z.B. um die Datentreuhänderschaft ergänzt werden. Dies bedeutet, dass die Pseudonymisierung von Proben und Daten von einer unabhängigen Stelle vorgenommen wird und auch eine Kontaktaufnahme mit den SpenderInnen nicht direkt durch die ForscherInnen sondern über den/die DatentreuhänderIn erfolgt.

Von allen Seiten gelobt wurde das sogenannte „Forschungsgeheimnis“. Es regelt, dass zum Schutz der Privatsphäre alle genetischen Proben und Daten, die z.B. im Rahmen von Forschungsvorhaben oder zu medizinischen Zwecken erhoben wurden, nur zu diesem Zweck und nicht anderweitig - etwa durch die Polizei – genutzt werden dürfen. Dies ist heute bereits bei einer medizinischen Behandlung der Fall und soll auf alle anderen Fälle ausgeweitet werden.

In Kombination mit dem Forschungsgeheimnis hat sich die grüne Bundestagsfraktion auch für die Möglichkeit einer Globaleinwilligung (allgemeine Einwilligung zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung) ausgesprochen. Dies wurde insbesondere durch VertreterInnen der Forschung und der Pharmaindustrie begrüßt, auf Ablehnung stieß es überwiegend bei Behinderten- und Selbsthilfeverbänden. Auch aus Sicht des Datenschutzes gab es kritische Anmerkungen, dass mit einer Globaleinwilligung keine informierte Zustimmung mehr möglich sei. Zumindest sollten verpflichtend die Alternativen (Zustimmung zu Forschungsvorhaben, -zwecken, -bereichen) zur Auswahl gestellt werden.

Positiv gesehen wurde auch der grundsätzlich hohe Schutz für Nichteinwilligungsfähige sowie Minderjährige. Dieser solle laut der Verbände aus den Bereichen Selbsthilfe und Behindertenpolitik verstärkt werden und die vorgesehenen Ausnahmen in Medizin und Forschung gestrichen werden.

In der Anhörung wurde deutlich, dass die vorgeschlagenen Vorschriften für die Forschung ein erster zentraler Schritt sind, dem umfassende Regelungen mit institutionellen und organisatorischen Vorgaben für Biobanken sowie allgemeingültige Regelungen zur Aufklärung und Einwilligung der SpenderInnen folgen müssen.

Regelungen für medizinische Gentests stoßen größtenteils auf Zustimmung

Insbesondere der Arztvorbehalt, die Anforderungen an die Qualität der Aufklärung und Beratung sowie die engen Vorgaben für Reihenuntersuchungen wurden grundsätzlich begrüßt und im Detail Ergänzungs- oder Änderungsvorschläge eingebracht.

Deutliche Kritik übten die Sachverständigen an der Praxis der vorgeburtlichen Untersuchungen: Die Pränataldiagnostik ist das Gebiet, in dem derzeit in Deutschland am häufigsten genetische Untersuchungen durchgeführt werden. Die im grünen Gesetzentwurf vorgelegten Regelungen zur ärztlichen Aufklärung und Beratung, und die Pflicht, auf das Angebot der psychosozialen Beratung hinzuweisen, wurde deshalb u.a. von den Behinderten- und Selbsthilfeverbänden und der Katholischen Kirche begrüßt. Der Ausschluss von pränataldiagnostischen Untersuchungen von spätmanifestierenden Krankheiten, die in der Regel erst im Erwachsenenalter des untersuchten Embryos auftreten, ging verschiedenen Verbänden nicht weit genug, andere wie z.B. die Huntingtonhilfe fanden ihn jedoch zu restriktiv. Aus unserer Sicht ist und bleibt der Vorschlag eine praktikable Lösung auf der Basis der bestehenden Praxis und den Regelungen im Kontext des § 218 StGB.

Kontroversen zum Verbot für Versicherungen, Ergebnisse prädiktiver Tests zu erfahren

Unterstützung für das eindeutige Verbot zur Nutzung prädiktiver/vorhersagender Testergebnisse durch Versicherungen erfuhr der grüne Entwurf von VertreterInnen des Verbraucherschutzes, den Wohlfahrtsverbänden, der katholischen Kirche und den Selbsthilfe- und Behindertenverbänden. Verschärfungen dieser Regelungen wurden von den gesetzlichen Krankenversicherungen, der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe und dem Bund der Versicherten vorgeschlagen.

Auf der anderen Seite lehnten die Versicherungswirtschaft und die privaten Krankenversicherungen jegliche gesetzliche Regelung ab mit dem Verweis auf die bestehende bis Ende 2011 verabredete freiwillige Selbstverpflichtung. Mit dieser Position standen sie jedoch alleine da.

Einhellig wurde eine gesetzliche Regelungsnotwendigkeit gesehen und abgelehnt, dass Versicherungen genetische Tests vor oder nach Abschluss eines Vertrages verlangen können. Unterschiedlich wurde die Frage bewertet, ob Ausnahmen bei besonders hohen Versicherungssummen von Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen zur Verhinderung eines Missbrauchs sinnvoll sind.