Rechtlicher Regelungsbedarf

Fragen der rechtlichen Verbindlichkeit und des Umganges mit Patientenverfügungen werden seit vielen Jahren diskutiert. Es liegen Urteile des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2003 und 2005 vor, die die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Maßnahmen und die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bestätigen. Auch die Bundesärztekammer geht in ihrer Empfehlung zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vom März 2007 von der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung für Ärztinnen und Ärzte aus.

Dennoch besteht in der Praxis Verunsicherung im Umgang mit Patientenverfügungen. Das betrifft insbesondere die Fragen der Bindungswirkung, der Reichweite und die Frage, in welchen Fällen das Vormundschaftsgericht beteiligt werden muss.

Inzwischen sind drei Gesetzentwürfe bekannt, die zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen für den Umgang mit Patientenverfügungen vorschlagen. Dies sind die Vorschläge Bosbach/Röspel, Zöller/Faust und Stünker/Kauch/Joachimsen/Montag.

Ich selbst unterstütze den Vorschlag, der unter dem Titel „Stünker-Entwurf“ bekannt ist und auf Vorschlägen der Kommission, die zu dieser Fragestellung vom Bundesjustizministerium eingerichtet wurde, basiert.

Der „Stünkerentwurf“ sieht vor:

-          Die Patientenverfügung wird im Betreuungsrecht verankert.

-          Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen.

-          Der Wille des/der Betroffenen gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung, d.h. keine Reichweitenbeschränkung auf einen unumkehrbaren tödlichen Verlauf der Erkrankung. Damit besteht z.B. auch die Möglichkeit, Regelungen im Falle einer Demenz zu treffen.

-          Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Das bedeutet auch, dass der einwilligungsunfähige Betroffene eine Patientenverfügung auch mündlich oder nonverbal widerrufen kann.

-          Festlegungen in einer Patientenverfügung, die einer (verbotenen) Tötung auf Verlangen – aktive Sterbehilfe – entsprechen, sind unwirksam.

-          Eine Patientenverfügung wird wirksam, wenn sie von einem/einer einwilligungsfähigen Volljährigen stammt, schriftlich vorliegt, die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und das aktuelle Verhalten des/der nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten/Patientin keinen konkreten Anhaltspunkt bietet, dass der zuvor schriftlich geäußerte Wille nicht mehr gelten soll. In diesem Fall hat der/die Betreuer/in Sorge dafür zu tragen, dass der Willen des/der Betreuten umgesetzt wird.

-          Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht zutrifft, muss der/die Vertreterin selbst eine stellvertretende Entscheidung über die Einwilligung in eine medizinische oder pflegerische Behandlung des/der Betreuten fällen und dabei den mutmaßlichen Willens des/der Betreuten beachten. Dazu ist der mutmaßliche Patientenwille anhand von individuellen, konkreten und aussagekräftigen Anhaltspunkten zu ermitteln. Dabei sollen nahe Angehörige und Vertrauenspersonen sowie behandelnde und pflegende Personen einbezogen werden.

-          Kann der Wille des/der Betreuten nicht festgestellt werden, ist entsprechend des hohen Rechtsguts Leben zu entscheiden und dem Schutz des Lebens Vorrang einzuräumen.

-          In Konfliktfällen - wenn zwischen Arzt/Ärztin und Betreuer/Betreuerin unterschiedliche Auffassungen über den behandlungsbezogenen Patientenwillen bestehen – ist eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht einzuholen. Das Gericht prüft, ob die Entscheidung des/der Betreuers/Betreuerin im Sinne des/der Patienten/Patientin ist.

Hier können Sie den von mir unterstützten Gesetzentwurf nachlesen