Cannabis als Medizin – rationaler Umgang gefragt

Das Betäubungsmittelgesetz bietet die Möglichkeit Betäubungsmittel als verkehrs- und verschreibungsfähig einzugruppieren. Dies ist in der Vergangenheit umfassend geschehen. So können Opiate (z.B. Morphium), Amphetamine (z.B. Ritalin) oder Benzodiazepine (z.B. Valium) von ÄrztInnen verschreiben werden. Dies gilt auch für zwei THC-Präparate aus den USA und Großbritannien (Marinol, Cesamet) und den Wirkstoff Dronabinol (aus dem in Deutschland Rezepturarzneien hergestellt werden dürfen). THC (Tetrahydrocannabiniol) ist der Hauptwirkstoff von Cannabis, dass zusätzlich etwa 65 weitere Cannabinoide enthält.

Die Diskussion um den medizinischen Nutzen einer Behandlung mit natürlichem Cannabisextrakt, Dornabinol (Delta 9 THC) oder synthetischen Cannabinoiden bezieht sich die Indikationen:

Die vorliegenden Studienergebnisse weisen darauf hin, dass für die ersten beiden Indikationen positive Wirkungen anzunehmen sind. In den anderen Bereichen gibt es weniger eindeutige Aussagen. Deshalb sind für die verschiedenen Indikationen weitere Untersuchungen nötig, um abschließende Beurteilungen geben zu können (größere, homogene Patientengruppen; Vergleiche zu bekannten Arzneien für die jeweilige Indikation; Dosierung; Entwicklung von Applikationsarten z.B. oral, Spray, Augentropfen). Wissenschaftler sehen für einige Indikationen enormes Potential in Cannabis.

Die Grünen setzen sich dafür ein, ein Cannabisextrakt verschreibungsfähig zu machen. Dabei setzen wir unsere Hoffnung auf die Anwendung des Arzneimittelgesetzes in Verknüpfung mit einer Änderung des Betäubungsmittelgesetzes.

Zwei Herangehensweisen sind im Rahmen des Arzneimittelgesetzes denkbar:

Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet drei Gruppen von Betäubungsmitteln, die in den Anlagen I bis III zu § 1 Absatz 1 BtMG eingruppiert werden:

Eine Änderung der Anlagen I bis III ist von der Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates möglich. Welche Kriterien hierbei anzuwenden sind, ist weder durch gesetzliche Vorgaben noch durch Rechtsprechung festgelegt.

Ein gewisser Grad an wissenschaftlich nachgewiesener Wirksamkeit sollte in jedem Fall zu Grunde gelegt werden. Ein Nachweis, der dem eines Zulassungsverfahrens entspricht, kann jedoch nicht verlangt werden.

Aus Sicht der Grünen erscheint es daher arzneimittel- und betäubungsmittelrechtlich möglich, ein Cannabisextrakt als Rezepturarzneimittel herzustellen und eine entsprechende Eingruppierung dieses Cannabisextraktes in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes vorzunehmen. Ebenso erscheint es möglich, das vor kurzem in Kanada zugelassene, Medikament Sativex in die Anlage III aufzunehmen (Vorgehen analog Dronabinol).