Antrag Schutz vor Passivrauchen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/
16. Wahlperiode
- ENTWURF in der Fraktionssitzung am 27.6.06 einstimmig
verabschiedet –
Vorschlag der Abgeordneten Ulrike Höfken, Biggi Bender, Dr. Harald Terpe u.a. ...für einen Gruppenantrag bzw. Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
Wirksamen Schutz vor Passivrauchen im öffentlichen Raum umsetzen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
In Deutschland sprechen sich immer mehr Bürger und Politiker für wirksamere gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Passivrauchen und Rauchverbote aus. Den mittlerweile zahlreichen Forderungen von Abgeordneten, Mitgliedern der Bundesregierung und Ministerpräsidenten der Länder, einen effektiven Schutz vor Passivrauchen gesetzlich zu verankern, will der Bundestag nun Taten folgen lassen.
Passivrauch schadet allen. Hierdurch unterscheidet sich der Konsum von Tabakprodukten (außer Kautabak) von allen anderen Genussmitteln. Die schädigenden Substanzen, die durch den Konsum von Tabak freigesetzt werden, beeinträchtigen nicht nur die Gesundheit der Konsumenten. Sie führen auch bei Nichtrauchern, die sich in Räumen aufhalten, in denen geraucht wird oder geraucht wurde, zu Schädigungen, die Schlaganfall, Lungenkrebs, Herzkrankheiten oder chronische Lungenerkrankungen zur Folge haben. Nach Angaben der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen sterben in Deutschland jährlich rund 110.000 bis 140.000 Menschen an den Folgen tabakbedingter Erkrankungen. Tabak tötet somit weit mehr Menschen als Alkohol, Aids, Heroin und Unfälle im Straßenverkehr. Vorsichtige Schätzungen über die durch Rauchen verursachten Folgekosten (z.B. für ambulante und stationäre Behandlung, Arzneimittel, verlorene Produktivität oder Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit) belaufen sich auf ca. 17 Mrd. Euro.
Tabakrauch enthält über 4800 Substanzen. Mehr als 70 dieser Substanzen sind oder stehen im Verdach krebserregend zu sein. Neben giftigen Substanzen wie Blausäure, Acetonitril, Ammoniak und Kohlenmonoxid enthält Passivrauch auch eine Vielzahl kanzerogener Stoffe. Auch „kalter“ Tabakrauch gefährdet die Gesundheit. Tabakfeinstaubpartikel lagern sich an Wänden, Decken, Böden und Gegenständen ab und werden von dort auch wieder abgegeben. Die im Tabakrauch enthaltenen Schadstoffe sind somit auch dann in Räumen vorhanden, wenn dort aktuell nicht geraucht wird. Neuere medizinische Forschungen haben die tabakrauchbedingte Feinstaubbelastung in Innenräumen in Deutschland stärker in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückt. Danach liegt die Feinstaubbelastung auch in so genannten Nichtraucherbereichen immer noch wesentlich höher als in Räumen, in denen gar nicht geraucht wird und übersteigt die in der Außenluft zugelassenen Grenzwerte um ein Vielfaches.
Auf diese Gefährdung durch Passivrauchen wurde in Deutschland bislang nicht ausreichend reagiert. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen haben sich als offensichtlich unzureichend erwiesen, den Gesundheitsschädigungen, die durch das Passivrauchen entstehen, entgegenzutreten. Dies trifft insbesondere den Arbeitsschutz. Zwar ist nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Regelungslücken bestehen allerdings bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Dort sind nach dem Absatz 2 der Bestimmung Schutzmaßnahmen nur zu treffen, wenn die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung dies zulässt. Betroffen von dieser Ausnahme sind insbesondere Gaststätten.
Während Privatpersonen diese Orte meiden oder einen der wenigen rauchfreien Betriebe besuchen können, ist dies den Beschäftigten im Gaststättengewerbe nicht möglich. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie haben deshalb ein um 50 Prozent erhöhtes Risiko an Lungenkrebs zu erkranken. Und auch die Selbstverpflichtung des Gaststättenverbandes DEHOGA schützt Gäste und Angestellte in Gastronomiebetrieben nicht wirksam, da nur ein kleiner Teil der Gaststätten überhaupt unter die Vereinbarung fällt und es zudem keinerlei Kriterien gibt, wie die in der Vereinbarung genannten Nichtraucherplätze überhaupt ausgestaltet sein müssen. Die gemeldeten Zahlen lassen darüber hinaus offen, ob die Vereinbarung tatsächlich im angegebenen Umfang umgesetzt wurde; eine unabhängige Prüfung der Umsetzung durch die Bundesregierung ist bislang nicht erfolgt.
Andere EU-Länder, allen voran Irland, haben es längst vorgemacht: Rauchfreiheit in der Gastwirtschaft und in öffentlichen Einrichtungen ist praktikabel und stößt auf positive Resonanz. Inzwischen gibt es vollständige Rauchverbote für gastronomische Einrichtungen außerdem bereits in Norwegen, Schweden, Lettland, Italien, Schottland und Teilen der Schweiz; England und Belgien ziehen 2007 nach. In einer Reihe von Ländern gelten weitreichendere Regelungen zum Schutz vor Passivrauchen als in Deutschland, so in Finnland, Ungarn, Spanien und den Niederlanden. Die Gastronomen verzeichnen in diesen Ländern keine wirtschaftlichen Einbußen, wie häufig behauptet. Im Gegenteil erfreut sich das Ausgehen zunehmender Beliebtheit auch bei Kunden – allen voran Familien - die Kneipen und Lokalen gerade wegen des blauen Dunstes bislang fern blieben.
Auch der Einzelne kann sich im öffentlichen Raum in den seltensten Fällen den Raucheinwirkungen ohne weiteres entziehen und dadurch auch nur in eingeschränktem Maße Sorge für den eigenen Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Passivrauchen tragen. Hier sind ein neues Konzept und gezielte gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen überfällig, die einen bundesweiten Grundstandard sicherstellen. Gewinnerwartungen eines Unternehmers sind durch dessen Eigentums- und Gewerbefreiheit rechtlich nicht geschützt. Für die mit Warnhinweisen auf Tabakprodukten verbundenen möglichen Gewinneinbußen hat das Bundesverfassungsgericht das auch ausdrücklich so entschieden.
Vor allem für gemeinsam genutzte öffentlichen Einrichtungen und Gebäude haben Politik und Gesellschaft eine besondere Fürsorgepflicht, die sich auch auf saubere Luft und den Schutz vor Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen erstrecken muss. Das Ziel eines rauchfreien umschlossenen öffentlichen Raums umfasst alle Rechtsetzungsebenen von der Kommune über die Länder bis zum Bund. Auch Dienstleister und Träger öffentlich genutzter Einrichtungen und Gebäuden wie dem öffentliche nPersonenverkehr, Krankenhäuser, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen, Sport-, Veranstaltung- und Gaststätten können die Lebens- und Luftqualität in Deutschland verbessern.
Es besteht daher Handlungsbedarf in Richtung eines effektiveren Schutzes vor dem Passivrauchen in Deutschland, insbesondere für Kinder und Jugendlichen, bei denen die Gefahren gesundheitlicher Schädigungen besonders groß sind und die darum eines besonderen Schutzes bedürfen. Wir wollen nicht das Rauchen verbieten, sondern NichtraucherInnen vor dem zwangsweisen Passivrauchen schützen. Bei dieser Gefährdung anderer finden die Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Rauchenden ihre Grenze.
Der wirksame Schutz vor Passivrauchen in allen Gebäuden, Einrichtungen und Behörden des Bundes sowie im öffentlichen Personenverkehr muß umgehend verankert werden. Ziel ist es, alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Gebäude rauchfrei zu halten. Auch in Gaststätten muss ein wirksamer Schutz vor Passivrauchen sichergestellt werden. Auf der Bundesebene können zu diesem Zweck insbesondere über die Arbeitsstättenverordnung Regelungen beschlossen werden. Das Ziel des Gesundheitsschutzes in Gaststätten soll dabei durch ein generelles Rauchverbot gewährleistet werden.
Die Ausweisung einzelner NichtraucherInnen-Tische oder nicht räumlich getrennter NichtraucherInnenbereiche gewährleistet hingegen keinen wirksamen Schutz vor Passivrauchen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,
1. Bürgerinnen und Bürger unverzüglich durch geeignete rechtliche Regelungen in allen Gebäuden, Einrichtungen und Behörden im Zuständigkeitsbereich des Bundes umfassend vor dem Passivrauchen zu schützen,
2. die Arbeitsstättenverordnung so zu fassen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam vor dem Passivrauchen geschützt werden, und dabei insbesondere die Ausnahmeregelung für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr in § 5 Abs.2 der Arbeitsstättenverordnung zu streichen,
3. die Eisenbahn-Verkehrsordnung und Personenkraftfahrunternehmensbetriebsverordnung so zu ändern, dass Reisende und Arbeitnehmer umfassend vor dem Passivrauchen geschützt werden,
III. Der Deutsche Bundestag fordert Länder und Kommunen daher auf,
in ihren Zuständigkeitsbereichen für einen konsequenten Schutz vor Passivrauchen in öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen und Behörden, insbesondere in Schulen und Krankenhäusern, Sorge zu tragen.
IV. Der Deutsche Bundestag beschließt,
dass ab Wiederbeginn der Sitzungsperiode im Herbst 2006 in allen Sitzungsräumen, gastronomischen Einrichtungen und Verkehrsflächen des Deutschen Bundestages das Rauchen verboten ist.
Berlin, 27. Juni 2006
Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

